BGH erleichtert Wohnungskündigung bei Zahlungsverzug

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert. Der Vermieter könne mit einer Frist von 3 Monaten auch dann kündigen, wenn der Mieter weniger als 2 Monatsmieten im Rückstand ist, dies entschied der BGH am Mittwoch (VIII ZR 107/129). Nach der gesetzlichen Regelung ist eine »ordentliche Kündigung« mit einer Frist von 3 Monaten möglich, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt hat. Bislang war umstritten, ab wann ein Zahlungsrückstand eine solche ordentliche Kündigung rechtfertigt.

An alle Vermieter daher der Hinweis:
Bei einem Zahlungsverzug ist – insbesondere wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen – neben einer fristlosen Kündigung immer hilfsweise eine ordentliche Kündigung zu erklären. Bei der Nichtbeachtung von Formalien droht aber die Unwirksamkeit der Kündigung.

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