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Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Der Bundesgerichtshof hat über folgenden Fall entschieden:

Die Kläger buchten bei der Deutsche Lufthansa AG Interkontinentalflüge. Wegen der Erkrankung eines Reisepartners stornierten sie diese. Die Bedingungen der Beklagten sahen folgende Regelungen vor:

»Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale Zuschlag ist nicht erstattbar.«

Nach der Stornierung erstatte die Deutsche Lufthansa AG dementsprechend nur ersparte Steuern und Gebühren, die Kläger verlangten Rückzahlung der verbliebenen Differenz in Höhe von jeweils rund 1.250,00 €. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, auch der Bundesgerichtshof gab der Deutsche Lufthansa AG recht.

Zwar sind auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Dementsprechend kann der Fluggast gemäß § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Deutsche Lufthansa AG im Streitfall wirksam abbedungen. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB sei für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich (Bundesgerichtshof 20.03.2018 X ZR 25/17).

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